§ 13 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 13.

Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen:

  1. 1. dem Bewerber um eine Konzession;
  2. 2. den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
  3. 3. in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;
  4. 4. in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Schlagworte

Fahrpreisgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068589

alte Dokumentnummer

N5195217480L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)