Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 13.
Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen:
- 1. dem Bewerber um eine Konzession;
- 2. den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
- 3. in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;
- 4. in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Fahrpreisgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068589
alte Dokumentnummer
N5195217480L
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