§ 13 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 13.

Bei homöopathischen Arzneispezialitäten sind die Bestandteile, die Einfluß auf die homöopathische Wirksamkeit haben, nach Art, Menge und Verdünnungsgrad anzugeben. Diese Angabe kann bei Arzneispezialitäten entfallen, die nur einen wirksamen Bestandteil enthalten, dessen Art und Verdünnungsgrad in der Bezeichnung der Arzneispezialität bereits enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133420

alte Dokumentnummer

N8198415441L

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