zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Statt "großjährigen" müßte es seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973 (Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854), "volljährigen" heißen. 2. Zu der Inventarisierung und der Abhandlung geringfügiger Nachlässe siehe die §§ 96, 105 Abs. 2, 126 Abs. 2 und 151 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
§. 13.
In den Fällen, wo Minderjährige, Irrsinnige, Abwesende, oder sonst zur Vermögensverwaltung unfähige Erben einschreiten, oder wo die großjährigen Erben bei der Todfallsaufnahme um sogleiche Inventierung der Verlassenschaft bitten, und diese auch nicht bedeutend ist, hat der Gemeinde-Abgeordnete, ohne einen gerichtlichen Auftrag abzuwarten, den Activ- oder Passiv-Stand der Verlassenschaft genau zu verzeichnen, die beweglichen Sachen von einem beeideten Sachverständigen schätzen zu lassen, dieses Verzeichnis sammt den zugezogenen Parteien, den Zeugen und dem Schätzmanne zu unterfertigen und sammt den zur Belegung des Vermögensstandes etwa dienlichen Urkunden der Todfallsaufnahme anzuschließen.
1. Statt "großjährigen" müßte es seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973 (Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854), "volljährigen" heißen.
2. Zu der Inventarisierung und der Abhandlung geringfügiger Nachlässe siehe die §§ 96, 105 Abs. 2, 126 Abs. 2 und 151 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Aktivstand, Passivstand, Inventar, Errichtung, Aufnahme, Bewertung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019326
alte Dokumentnummer
N2185011090R
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