§ 13 IngG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, außer Kraft.

(2) Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.

(3) Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009785

Dokumentnummer

NOR40190503

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