§ 13 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 13.

Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 eine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlussfassung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.

Schlagworte

Wertermittlung, Bundesrat

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041331

alte Dokumentnummer

N3189916045A

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