§ 13 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 13.

Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098883

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