Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
§ 13.
(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
(2) Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungs- und Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.
Schlagworte
Zielplan, Leistungsplan
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086171
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