§ 13 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

§ 13.

(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.

(2) Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungs- und Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

Schlagworte

Zielplan, Leistungsplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086171

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