zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT III.
Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren.
§ 13. Aufnahme.
Wenn ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Art der auszuübenden Tätigkeit zweckmäßig erscheinen läßt, können zur Versehung der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben auch Hochschüler höherer Semester als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094837
alte Dokumentnummer
N6196212256T
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