§ 13 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT III.

Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren.

§ 13. Aufnahme.

Wenn ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Art der auszuübenden Tätigkeit zweckmäßig erscheinen läßt, können zur Versehung der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben auch Hochschüler höherer Semester als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094837

alte Dokumentnummer

N6196212256T

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