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§ 13 Hochbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Evaluierung

§ 13.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Jänner 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Hochbau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215711

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