vgl.: Wehrgesetz 1978: § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche
Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes
§ 13.
(1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 11 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 14 gebührenden Verpflegszubußen. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 19, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(Anm.: Abs. 3 entfällt; BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 8, ab 1.7.1986)
vgl.: Wehrgesetz 1978: § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche
Schlagworte
Nichtinanspruchnahme der Unterkunft, Berufssoldat, Kost, RGV
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061310
alte Dokumentnummer
N4198512058F
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