§ 13 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche

Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes

§ 13.

(1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.

(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 11 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 14 gebührenden Verpflegszubußen. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 19, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

(Anm.: Abs. 3 entfällt; BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 8, ab 1.7.1986)

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche

Schlagworte

Nichtinanspruchnahme der Unterkunft, Berufssoldat, Kost, RGV

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061310

alte Dokumentnummer

N4198512058F

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