Rektor, Rektorin
§ 13.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
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