Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung
§ 13.
(1) Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten.
(2) Die Leistung der/des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretischen Ausbildung ist zu bewerten mit:
- 1. „sehr gut“ (1) oder
- 2. „gut“ (2) oder
- 3. „befriedigend“ (3) oder
- 4. „genügend“ (4) oder
- 5. „nicht genügend“ (5).
(3) Die Leistung der/des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
- 1. „ausgezeichnet bestanden“ oder
- 2. „bestanden“ oder
- 3. „nicht bestanden“.
(4) Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen und pädagogisch geeigneten Hebammen, Krankenpflegepersonen und Angehörige der medizisch-technischen Dienste sowie Ärztinnen/Ärzte sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu hören.
(5) Die Lehrpersonen haben über die Leistungen der Studierenden schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(6) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 keine Prüfung abzunehmen, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist den Studierenden von den Lehrpersonen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138324
alte Dokumentnummer
N8199530418L
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