§ 13.
Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.
Zwar nicht außer Kraft getreten, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40046108
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