§ 13 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 13.

Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.

Zwar nicht außer Kraft getreten, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40046108

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