§ 13 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 13.

Den Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen) oder den mit deren Wirkungskreise für den ... (Anm.: gegenstandslos) ausgerüsteten Bezirksbehörden werden Baubeamte zugetheilt, die gleich den Administrativbeamten zu deren Personalstande gehörig, die ihnen übertragenen technischen Geschäfte im Baubezirke unter der unmittelbaren Leitung ihres politischen Amtsvorstandes zu besorgen haben.

Schlagworte

Komitatsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027607

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