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§ 13 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2018

Zeugnis

§ 13.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.

(2) Im Zeugnis sind die Kompetenzfelder der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes dieser Gebiete sowie für die schriftliche Prüfung, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Schwerpunktgebieten als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus [jeweiliger Prüfungsgegenstand]“ anzufügen. Überdies ist das Thema bzw. sind die Themen der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeit) und deren Bewertung analog den Bewertungskalkülen anzuführen

(3) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208495

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