§ 13 Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Prüfungskommission und Prüfungssenat

§ 13

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst der Leiter der Vollzugsdirektion oder sein Stellvertreter, leitende Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter von Justizanstalten, Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung sowie leitende Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

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