§ 13 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Prüfungskommission

§ 13.

(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission für die Verwendungsgruppen A und B bei der Österreichischen Nationalbibliothek zu errichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.

(3) Zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und zu Stellvertretern der Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098334

alte Dokumentnummer

N61978111310

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