§ 13 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 13.

Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt den Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098297

alte Dokumentnummer

N61978110930

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