zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
5. Abschnitt
Prüfungssenate
§ 13.
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in § 11 Abs. 1 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
(3) Die im § 11 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112837
alte Dokumentnummer
N6199712649Y
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