§ 13
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Versorgern die verrechneten mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise für leistungsgemessene Endverbraucher in Euro Cent/kWh, ohne Steuern und Abgaben, jeweils getrennt nach Kundengruppen zu melden.
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