§ 13 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 13

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Versorgern die verrechneten mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise für leistungsgemessene Endverbraucher in Euro Cent/kWh, ohne Steuern und Abgaben, jeweils getrennt nach Kundengruppen zu melden.

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