§ 13 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

Aufwandsentschädigungen

§ 13

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und im § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1956, 158/1967, 192/1971 und 574/1973 unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

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