Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13
(1) § 13.Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
- 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
- 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
- 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1987).
- 1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
- 2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß § 168 BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im § 17 BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(6) Dem Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 BDG 1979 oder gemäß § 82 Abs. 2 RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen.
(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(9) Die Abs. 5 bis 8 sind auf einen Beamten, der Abgeordneter eines Landtages ist nur dann anzuwenden, wenn gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn
- 1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.''
(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 8 oder § 60a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49a entfällt abweichend vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze.
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