Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte Behörden
§ 13
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)
(3) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40176226
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