Anrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Höherversicherung
§ 13.
(1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so gelten die zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entrichteten allgemeinen Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, wenn nicht nach den Abs. 2 oder 3 Beiträge erstattet wurden.
(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 30. September eines jeden Kalenderjahres für im vorangegangenen Beitragsjahr entrichtete allgemeine Beiträge nach Abs. 1 beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(3) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Beitragsjahr Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Anrechnung von Beiträgen zur Höherversicherung bzw. mit der Erstattung von Beiträgen verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
(5) Werden Beiträge nach den Abs. 2 und 3 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098449
alte Dokumentnummer
N6197844595L
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