§ 13 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Verständigungspflichten

§ 13

Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (§ 31 Abs. 4 FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.

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