§ 13 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Verständigungspflichten

§ 13

Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.

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