3. Abschnitt
Führerscheine Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die
Lenkberechtigung)
§ 13
(1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
- 1. die Form und Farbe des Führerscheines,
- 2. die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
- 3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
- 4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
- 5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.
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