§ 13 Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2)  Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), BGBl. II Nr. 453/2004, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2014 im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Verordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Verordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeit, die im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) gemäß der in Abs. 2 angeführten Verordnung zurückgelegt wurde, ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20008865

Dokumentnummer

NOR40162646

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