§ 13 Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2014

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG

Organisation

§ 13

(1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.

(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:

  1. 1. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:

    • Bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,

    • bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,

    • bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und

    • bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.

  1. 2. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:

    • Bei der Festsetzung von Ausschreibungen,

    • bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,

    • bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von
    Dienstnehmerinnen und

    • bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.

  1. 3. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:

    • Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,

    • Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,

    • Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,

    • Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,

    • Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und

    • allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf
    die Einhaltung des B–GlBG.

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