§ 13 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 13.

(1) Der Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich wird der Frauenförderungsplan auch ins Intranet gestellt.

(2) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen und -referenten sollen periodisch auf das B-GlBG aufmerksam gemacht werden.

(3) Ein Intranetlink zu Gleichbehandlungsthemen wird vom Dienstgeber vorgesehen.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Schlagworte

Dienststellenleiterin, Dienststellenleiter, Personalreferentin, Personalreferent, Sektionsleiterin, Sektionsleiter, Gruppenleiterin, Gruppenleiter, Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164610

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