ABSCHNITT III Vollziehung und Durchführung
§ 13.
Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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