§ 13 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 13.

Das Institut ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen an das Institut unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131865

alte Dokumentnummer

N8197339763L

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