§ 13 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 13.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der festgestellten Schäden unter Berücksichtigung einer allenfalls bereits gewährten Akontierung bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134301

alte Dokumentnummer

N8198711547Y

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