§ 13 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 13.

Die Landeshauptmänner haben dem Bundesminister für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Spätere Schäden sind in monatlichen Abständen dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134075

alte Dokumentnummer

N8198611388Y

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