§ 13 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 13

(1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.

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