§ 13 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 13

(1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

(2) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)

(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)

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