Gerätegruppen I und II
§ 13
Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden.
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