Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 13
(1) § 13.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft
- 1. die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2. die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.
(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.
(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.
(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.
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