§ 13 EU-QuStG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2004

Andere Quellensteuern

§ 13

Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in § 6 vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.

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