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§ 13 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe Zuständigkeit

§ 13.

Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40095340

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