§ 13 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2019

Bezugszeitraum: ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 342

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 800 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218821

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