§ 13 ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Neufestsetzung des Entgelts

§ 13

§ 13. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.

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