§ 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13

Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln.

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