Aufwand- und Kostenersatz
§ 13
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz
1. für das Jahr 2014 in der Höhe von jeweils 99 000 Euro und
2. für das Jahr 2015 in der Höhe von jeweils 84 250 Euro.
Die Beträge für das Jahr 2015 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
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