§ 13 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Sonstige Kennzeichen und Informationen

§ 13

(1) Jedes Betriebsmittel ist durch geeignete Angaben so zu identifizieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu seiner Konformitätserklärung und seiner technischen Dokumentation gewährleistet ist. Geeignete Angaben sind jedenfalls die Typbezeichnung, die Baureihe oder die Seriennummer.

(2) Die Angaben sind auf dem Betriebsmittel oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Betriebsmittels nicht möglich oder nicht sinnvoll, sind die Angaben auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

(3) Zu jedem Betriebsmittel sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Betriebsmittels in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(4) Zu jedem Betriebsmittel sind die besonderen Vorkehrungen anzugeben, die bei Montage, Installation, Wartung oder Betrieb des Betriebsmittels zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des § 8 erfüllt.

(5) Bei Betriebsmitteln, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen für Wohngebiete im Sinne des Geltungsbereichs der Normen EN 61000-6-1:2001 bzw. EN 61000-6-3:2001 nicht sichergestellt ist, ist auf die resultierende Nutzungsbeschränkung eindeutig hinzuweisen. Der Hinweis muss gegebenenfalls auch auf der Verpackung angebracht werden, beispielsweise wenn anzunehmen ist, dass derartige Betriebsmittel in Vertriebswege für Verbraucher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 gelangen.

(6) Die Informationen, die zur Nutzung des Betriebsmittels entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

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