§ 13 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, BGBl. Nr. 669/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektromaschinentechnik voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40000249

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