§ 13 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Berufliche Stellung

§ 13.

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

  1. 1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
  2. 2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
  3. 3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
  4. 4. als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.

Vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40153070

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