Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses
§ 13.
(1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein sicherheitstechnischer Dienst oder eine betriebsärztliche Betreuung in der Arbeitsstätte eingerichtet ist, der Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung), in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung in der Arbeitsstätte innehaben muß.
(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr, abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen oder bei Ereignissen in der Arbeitsstätte, die auch für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen können an die Stelle der in jedem Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.
(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen in der Arbeitsstätte nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen geführt werden, aus denen mindestens die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Gesetzesnummer
10008555
Dokumentnummer
NOR12108111
alte Dokumentnummer
N6199413950A
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