Fachrechnen
§ 13.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Volums- und Masseberechnung,
- b) Prozentrechnung,
- c) Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
- d) Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078741
alte Dokumentnummer
N5199222817J
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