§ 13 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Fachrechnen

§ 13.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Volums- und Masseberechnung,
  2. b) Prozentrechnung,
  3. c) Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
  4. d) Chemische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078741

alte Dokumentnummer

N5199222817J

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