§ 13 Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9. Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Wahlfächer

§ 13.

Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10010051

Dokumentnummer

NOR12126863

alte Dokumentnummer

N7199748693L

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